Grundlegende Regelungen bei der Holzernte an öffentlichen Straßen
Holzlagerung und Holzabfuhr an öffentlichen Straßen

Holzstapel, Holzlaster und Autos entlang einer Straße

Foto: Mantel Wolfgang

Das Holzverladen oder Häckseln auf öffentlichen Straßen ist wie die Holzlagerung verboten und bedarf der Genehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Es kann deshalb durchaus vorkommen, dass Lastwagenfahrer derart gelagertes Holz nicht mitnehmen, um der Haftung zu entgehen.
Generell muss das Holz ausreichend stabil gelagert werden, das heißt der Holzpolter darf nicht ins Rollen kommen, auch wenn z.B. Kinder darauf spielen.
An diesen Straßen gelten sogenannte kritische Abstände zur Fahrbahn, innerhalb derer kein Hindernis neu errichtet werden soll; hierzu zählen auch Holzpolter und Reisighaufen. Die Tiefe dieser Bereiche richtet sich nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und nach den örtlichen Verhältnissen in diesem Straßenabschnitt, zum Beispiel: erfolgt die Lagerung auf ebenem Gelände oder an der Böschung, am Innen- oder Außenradius einer Kurve, et cetera.
Die Straßenverkehrsbehörde legt dementsprechend die Tiefe des kritischen Abstandes zur Fahrbahn fest.
Außerhalb des kritischen Abstandes darf das Holz ohne weitere Absicherung gelagert werden, da es eine ausreichende Entfernung zur Fahrbahn aufweist.

Behördliche Genehmigung erforderlich bei zu geringem Abstand

Soll der kritische Abstand mit der Lagerung unterschritten werden, muss dies vor Beginn der Lagerung von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden. Die Behörde erlässt für die Genehmigung eine verkehrsrechtliche Anordnung mit entsprechenden Vorgaben (Aufstellen von Warnbaken, Geschwindigkeitstrichter,…) bis hin zur Absicherung des Polters durch eine Leitplanke.
Hintergrund dieser Regelung ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Es soll vermieden werden, dass sich ein Auto- oder Motoradfahrer verletzt, sollte er von der Straße abkommen.
Auch im sogenannten Sichtdreieck von Straßen darf kein Holz gelagert werden: das Sichtdreieck legt den Bereich links und rechts an Einmündungen von untergeordneten in vorfahrtsberechtigte Straßen fest, die entsprechend freigehalten werden müssen, also einsehbar bleiben müssen.
Nur so ist gewährleistet, dass der Verkehrsteilnehmer vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge entsprechend frühzeitig wahrnehmen kann und gefahrlos in die übergeordnete Straße einbiegen kann.
Das Ausmaß des Sichtdreiecks ist bei jeder Einmündung anders festgelegt. Deshalb ist es ratsam, sich bei der Straßenbaubehörde zu erkundigen.

Gemeingebrauch

An Gemeindestraßen kann es je nach Ausbauzustand der Straße und des Verkehrsaufkommen als Gemeingebrauch gelten (Art. 14 Bayer. Straßen- und Wegegesetz), ansonsten sind die Ausführungen wie bei den überörtlichen Straßen notwendig. Die zuständige Gemeinde gibt hierüber Auskunft.
Das Lagern und Verladen bzw. das Häckseln von Holz ist an privaten und öffentlichen Feld- und Waldwegen ohne Genehmigung als sog. Gemeingebrauch erlaubt. Es wird empfohlen, den Gefahrenbereich hierbei abzusichern.
Es ist bei der Wahl des Lagerplatzes darauf zu achten, dass die zur Holzabfuhr befahrenen Straßen hinsichtlich des LKW-Gesamtgewichts nicht begrenzt sind.