Informationen für Waldbesitzer
Verbrennen von Schlagabraum bei Waldarbeiten
Das Verbrennen von Astmaterial und Gipfeln (Schlagabraum) bei Waldarbeiten, die sog. Daxenfeuer, sind grundsätzlich nach Art. 17 Abs. 4 (1) BayWaldG für den Waldbesitzer oder dessen Beschäftigte erlaubt; bei Waldbrandgefahr sollte jedoch darauf verzichtet werden. Derartige Daxenfeuer sollen auf begründete Ausnahmefälle beschränkt werden wie beispielsweise bei der Borkenkäferbekämpfung. Alternativ wird das Häckseln des Materials, verstreutes Liegenlassen oder Bündeln auf Haufen oder Schlauen empfohlen.
In der Regel überwiegen bei Daxenfeuern die Nachteile wie Luftverschmutzung, Nährstoffverluste, Risiken von entstehenden Waldbränden und der sehr hohe Arbeitsaufwand.
Details zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sind in § 2 Abs. 4 i. V. m. § 5 der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Pfl- AbfV)“ geregelt:
- Nur außerhalb von Ortschaften
- nur an Werktagen von 8 – 18 Uhr
- keine Belästigung Dritter durch Rauch darf entstehen
- nicht bei Wind verbrennen, um ein Übergreifen von Feuer zu verhindern
- Bewachung des Feuers von mind. 2 über 16-jährigen Personen mit geeignetem Löschgerät
- ein Schutzstreifen um Feuerstelle
- Löschen der Glut bei Einbruch der Dunkelheit
Die Vorschriften der PflAbfV gelten allgemein für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auch außerhalb des Waldes, z.B. bei Verbrennen von Schwendmaterial auf Almen. Für solche Feuer näher als 100 m zu Wald oder Latschenfeldern ist auch eine Erlaubnis der Forstbehörde nach Art. 17 Abs. 1 BayWaldG nötig; die Anzeige erfolgt beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Vorherige Meldung der Feuer
Um eine Fehlalarmierung der Feuerwehr zu vermeiden, müssen derartige Feuer bei den "Integrierten Leitstellen (ILS)" angemeldet werden, keinesfalls unter einer Notrufnummer!
Landkreise Weilheim-Schongau und Garmisch-Partenkirchen:
ILS Oberland
Tel.: 0881 92585 100
Fax: 0881 92585 143
Internet: Bayerisches Rotes Kreuz
Wenn Feuer nicht angemeldet werden, erfolgt bei eingehender Feuermeldung oder starker Rauchentwicklung die umgehende Alarmierung der örtlichen Feuerwehr. Dies gilt auch bei unklaren Ortsangaben bei der Anmeldung oder wenn der Verantwortliche am Feuer nicht erreichbar ist.
Die Kosten des Feuerwehreinsatzes gehen dann zu Lasten des verantwortlichen Waldbesitzers.